Satzung: Beschlussfassung

 

 

 

 

 

 

Satzung
des Fördervereins Lise-Meitner-Gymnasium Neuenhaus und Uelsen e.V.

§1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
Förderverein Lise-Meitner-Gymnasium Neuenhaus und Uelsen e.V.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Neuenhaus und Gerichtsstand ist Nordhorn.

 

§ 2
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Die Wahlperiode beträgt 3 Schuljahre.

 

§ 3
Zweck und Aufgabe

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln wie Beiträgen und Spenden für das Lise-Meitner-Gymnasium zur Verwirklichung von o.g. steuerbegünstigten Zwecken.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet ausschließlich der Vorstand.

Wer Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit.

 

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein,
  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Monatsende eines Kalenderjahres zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte
    Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, Vorschläge zu unterbreiten und bei Mitgliederversammlungen ihre Stimme abzugeben.
  2. Pflichten
    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, die fälligen Beiträge fristgerecht zu bezahlen und den Verein zur Durchführung seiner Zwecke im Sinne des § 3 in jeder Weise zu unterstützen.

 

§ 7
Mitgliedsbeiträge

Der Familien/Mitgliedsbeitrag beträgt ab dem 01.01.2022 jährlich mindestens 20,00 Euro. Er kann freiwillig erhöht werden und ist von den Mitgliedern auf das Konto des Vereins einzuzahlen. Eine Erhöhung des Beitrages kann nur von der Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 8
Organe des Vereins

  1. a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung

 

§ 9
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schriftführer
    d) dem Schatzmeister
    e) einem oder maximal zwei Beisitzern
    f) der Schulleiterin / dem Schulleiter oder deren offizielle Vertretung
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für grundsätzlich drei Jahre gewählt. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende oder auch der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Die Aufgaben des Vorstandes bestehen in der Verwirklichung der Ziele des Vereins gemäß § 3 der Satzung.

Hierzu gehört mit Ausnahme von § 12 insbesondere die Verfügung über das Vereinsvermögen, soweit die Mitgliederversammlung nicht anderes beschlossen hat.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  1. Der Vorstand soll mindestens einmal jährlich zur gemeinsamen Bearbeitung der Vereinsaufgaben zusammentreten. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstandes, der auch zu der Sitzung einlädt. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden. Diese Ausschüsse wählen ihren Vorsitzenden selbst.

 

§ 10
Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    a) Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
    c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
    d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung
    f) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins ( siehe hierzu § 12 )
  2. Die Mitgliederversammlung kann über die Verwendung der Einnahmen beschließen.
  3. Die Mitgliederversammlung soll grundsätzlich jährlich einberufen
    Sie soll in der Regel bis zum 30.11. des laufenden Geschäftsjahres stattgefunden haben. Der Vorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich mittels Bekanntgabe über die Homepage der Schule, per E-Mail (sofern vorhanden) oder auch über die Veröffentlichung in der örtlichen Presse (Grafschafter Nachrichten) , ein.

Findet in einem Geschäftsjahr keine Mitgliederversammlung statt, hat der Vorsitzende den Mitgliedern einen schriftlichen Jahresbericht zuzusenden.

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf einberufen werden.

Der Vorsitzende muss eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es von einem Zehntel der Mitglieder oder der Mehrheit des Vorstandes verlangt wird. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen eingeladen werden.

  1. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ( Ausnahme § 12 der Satzung ).
  2. Nicht anwesende Mitglieder können sich bei der Stimmabgabe nicht vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung bekanntgegeben werden und sind nur mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen zulässig.

Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse ist ein vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen.

 

§ 11
Kassenwesen

Unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen und seiner Rechte, den Verein gerichtlich und außerordentlich allein zu vertreten, wird dem Vorsitzenden auferlegt, die Kassengeschäfte nur gemeinsam mit dem Schatzmeister zu führen.

Der Kassenbericht ist alljährlich von zwei Rechnungsprüfern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich unter den Bericht zu setzen und von den Prüfern zu unterzeichnen.

Kassenbericht und Prüfungsergebnis sind der Mitgliederversammlung bekanntzugeben, die über die Entlastung beschließt.

 

§ 12
Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit drei Viertel Stimmenmehrheit, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend sind.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eins Monats eine zweite Mitgliederversammlung zum gleichen Zweck einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen kann.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen, soweit es sich nicht um Einlagen der Mitglieder handelt, an den Landkreis Grafschaft Bentheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung weiterführender Schule in der Niedergrafschaft zu verwenden hat.

Neuenhaus, November 2021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datenschutzhinweise

 

Wer ist die verantwortliche Stelle der Datenverarbeitung im Rahmen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO).

Die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle ist der Förderverein Lise-Meitner-Gymnasium Neuenhaus und Uelsen e.V., vertreten durch den Vorstand. Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten entfällt. Es beschäftigen sich weniger als zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten.

 

Welches ist der Zweck und die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung im Sinne der EU-DSGVO.

Der Zweck und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Begründung und Durchführung des Vereinsverhältnisses. Daten, die nicht zwingend für die Begründung und Durchführung des Vereinsverhältnisses erforderlich sind, sind als freiwillige Angaben auf dem Beitrittsformular kenntlich gemacht  (Vorname des Kindes) und werden auf Grundlage einer Einwilligung nach Art.7 EU-DSGVO erhoben und verarbeitet.

 

Wofür nutzen wir Ihre Daten?

Wir nutzen Ihren Namen, Ihre Anschrift, Telefonnummern und E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme bei Einladungen, Informationen unseres Fördervereins und Rückfragen, z.B. bei geänderten Bankverbindungen, Problemen bei der Lastschrift oder Ähnlichem. Insbesondere geben wir Ihre Daten nicht an Dritte weiter.Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

Wofür nutzen wir Ihre Bankverbindung?

Lediglich zum Lastschrifteinzug des jährlichen Mitgliedsbeitrages.

 

Wie lange bleiben Ihre Daten gespeichert?

Ihre Daten werden bis zu Ihrem Austritt aus unserem Verein gespeichert. Nach Ihrer Kündigung werden Ihre Daten bei uns gelöscht, sofern diese nicht den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nach §§ 140ff. Abgabenordnung unterliegen.

 

Wo werden Ihre Daten gespeichert?

Zentral lediglich auf einem PC, der u.a. für Fördervereinszwecke genutzt wird und keine dauerhafte Internetverbindung hat.

 

Wie und wo erhalte ich nähere Informationen?

Selbstverständlich können Sie jederzeit von Ihrem Auskunftsrecht nach Art.15 EU-DSGVO Gebrauch machen. Nutzen Sie dazu bitte folgende Kontaktmöglichkeiten (siehe oben, Kopfzeile). Wir werden dann umgehend mit Ihnen Kontakt aufnehmen und Ihre Fragen gerne beantworten.

 

Welche weiteren Rechte habe ich?

Wenn Sie mit der Nutzung Ihrer Daten nicht einverstanden sind oder diese nach Ihrer Meinung falsch verwendet werden, können Sie jederzeit von Ihrem Recht auf Berichtigung (Art.16 EU-DSGVO), Löschung (Art.17 EU-DSGVO) sowie Ihrem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art.18 EU-DSGVO) Gebrauch machen. Ebenso haben Sie das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art.20 EU-DSGVO). Wir würden Sie bitten, unter unserer o.g. E-Mail Adresse mit uns Kontakt aufzunehmen. Alternativ auch postalisch. Sie haben auch die Möglichkeit, bei der entsprechenden Aufsichtsbehörde Informationen einzuholen oder dort eine Beschwerde einzureichen. Die entsprechende Aufsichtsbehörde im Land Niedersachsen ist der oder die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit im Land Niedersachsen.

Satzung: aktuelle Fassung

Satzung
des Fördervereins Lise-Meitner-Gymnasium Neuenhaus und Uelsen e.V.

§1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
Förderverein Lise-Meitner-Gymnasium Neuenhaus und Uelsen e.V.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Neuenhaus und Gerichtsstand ist Nordhorn.

 

§ 2
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Die Wahlperiode beträgt 3 Schuljahre.

 

§ 3
Zweck und Aufgabe

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln wie Beiträgen und Spenden für das Lise-Meitner-Gymnasium zur Verwirklichung von o.g. steuerbegünstigten Zwecken.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet ausschließlich der Vorstand.

Wer Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit.

 

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein,
  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte
    Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, Vorschläge zu unterbreiten und bei Mitgliederversammlungen ihre Stimme abzugeben.
  2. Pflichten
    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, die fälligen Beiträge fristgerecht zu bezahlen und den Verein zur Durchführung seiner Zwecke im Sinne des § 3 in jeder Weise zu unterstützen.

 

§ 7
Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich mindestens 12,00 Euro. Er kann freiwillig erhöht werden und ist von den Mitgliedern auf das Konto des Vereins einzuzahlen. Eine Erhöhung des Beitrages kann nur von der Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 8
Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

 

§ 9
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schriftführer
    d) dem Schatzmeister
    e) einem oder mehreren Beisitzern
    f) der Schulleiterin / dem Schulleiter
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für grundsätzlich drei Jahre gewählt. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Die Aufgaben des Vorstandes bestehen in der Verwirklichung der Ziele des Vereins gemäß § 3 der Satzung.

    Hierzu gehört mit Ausnahme von § 12 insbesondere die Verfügung über das Vereinsvermögen, soweit die Mitgliederversammlung nicht anderes beschlossen hat.

    Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  5. Der Vorstand soll mindestens einmal jährlich zur gemeinsamen Bearbeitung der Vereinsaufgaben zusammentreten. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstandes, der auch zu der Sitzung einlädt. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden. Diese Ausschüsse wählen ihren Vorsitzenden selbst.

 

§ 10
Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    a) Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
    c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
    d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung
    f) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins ( siehe hierzu § 12 )
  2. Die Mitgliederversammlung kann über die Verwendung der Einnahmen beschließen.
  3. Die Mitgliederversammlung soll grundsätzlich einmal in drei Jahres einberufen
    werden. Sie soll in der Regel bis zum 30.11. des laufenden Geschäftsjahres stattgefunden haben. Der Vorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich ein.

    Findet in einem Geschäftsjahr keine Mitgliederversammlung statt, hat der Vorsitzende den Mitgliedern einen schriftlichen Jahresbericht zuzusenden.

  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf einberufen werden.

    Der Vorsitzende muss eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es von einem Zehntel der Mitglieder oder der Mehrheit des Vorstandes verlangt wird. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen eingeladen werden.

  5. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ( Ausnahme § 12 der Satzung ).
  6. Nicht anwesende Mitglieder können sich bei der Stimmabgabe nicht vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung bekanntgegeben werden und sind nur mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen zulässig.

    Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse ist ein vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen.

 

§ 11
Kassenwesen

Unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen und seiner Rechte, den Verein gerichtlich und außerordentlich allein zu vertreten, wird dem Vorsitzenden auferlegt, die Kassengeschäfte nur gemeinsam mit dem Schatzmeister zu führen.

Der Kassenbericht ist alljährlich von zwei Rechnungsprüfern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich unter den Bericht zu setzen und von den Prüfern zu unterzeichnen.

Kassenbericht und Prüfungsergebnis sind der Mitgliederversammlung bekanntzugeben, die über die Entlastung beschließt.

 

§ 12
Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit drei Viertel Stimmenmehrheit, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend sind.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eins Monats eine zweite Mitgliederversammlung zum gleichen Zweck einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen kann.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen, soweit es sich nicht um Einlagen der Mitglieder handelt, an den Landkreis Grafschaft Bentheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung weiterführender Schule in der Niedergrafschaft zu verwenden hat.

Neuenhaus, November 2017