Folgende Neuerungen zum Umgang mit der Corona-Pandemie hat das Ministerium festgesetzt:
1. Schüler, die aufgrund des Risikos eines schweren Krankheitsverlaufs vom Präsenzunterricht befreit sind, befinden sich verbindlich im Distanzlernen und sind entsprechend von der Lehrkraft zu beschulen. Grundsätzlich gilt: Zu bewertende schriftliche Arbeiten dürfen ausschließlich in Präsenz geschrieben werden. D.h. die betroffenen Schüler müssen eine Ersatzleistung erbringen, gegebenenfalls ist ihnen ein Nachschreibetermin anzubieten. Wenn Schüler aus anderen Gründen von der Präsenzpflicht befreit sind (z.B. Lebensgemeinschaft mit vulnerablen Angehörigen) dürfen sie die Schule betreten und die Arbeit in einem geschützten Raum schreiben. Die Härtefallregelung kann grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden bei den Abiturprüfungen und den Vorabiturklausuren.
2. Schüler, die die Testpflicht verweigern, dürfen die Schule nicht betreten. Klassenarbeiten und Klausuren, die aufgrund des unentschuldigten Fehlens wegen der Verweigerung der Testpflicht versäumt werden, werden mit ungenügend bewertet. Ersatzleistungen und Nachschreibtermine werden diesen Schülern nicht angeboten. Zu Hause erledigte Aufgaben, die als höchstpersönliche Leistungen erkennbar sind, können positiv bewertet werden. Eine Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt für die Dauer der Abwesenheit nicht. Schülerinnen und Schüler, die die Testpflicht verweigern, können auch nicht an den Abiturprüfungen und den Vorabiturklausuren teilnehmen. Die Nichtteilnahme an Klausuren und mündlichen Prüfungen gilt in diesen Fällen als unentschuldigtes Fehlen und wird mit ungenügend/00 Punkte bewertet.
3. Schülerinnen und Schüler müssen ab sofort eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske in der Schule tragen. Eine einfache Stoffmaske reicht nicht mehr aus. Herzliche Grüße und trotz aller Einschränkungen einen guten Start ins neue Jahr!
Bri/ 10.01.2021
Erlass zur Leistungsbewertung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie